S a t z u n g „NeSoMi – Netzwerk soziales Miteinander e.V.“

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„NeSoMi – Netzwerk soziales Miteinander e.V.“ in der Fassung vom 18.01.2020

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen

„NesoMi – Netzwerk soziales Miteinander e.V.“

2) Er hat seinen Sitz in Finsterbergen (Thüringen) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha eingetragen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins und Zwecke

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller und sozialer Zwecke. Kernanliegen ist es, Menschen in Einsamkeit oder in wirtschaftlich schwieriger Lage die Möglichkeit zu schaffen, einen Urlaub zu verleben, der von Gemeinschaft, kultureller und naturbezogener Aktivität geprägt ist.

Zur Verwirklichung dieser Zwecke betreibt der Verein das Netzwerk soziales Miteinander – NesoMi, welches ein Ferienhaus in Finsterbergen durch Eigenleistung des Netzwerkes instand setzt und unterhält sowie durch wirtschaftlich schwächer gestellte, gehandicapte, von Schicksalsschlägen besonders betroffene oder einsame Personen die Teilhabe an der Gemeinschaft in Finsterbergen zu ermöglichen. Vor Ort soll den betroffenen Menschen die Möglichkeit geschaffen, aktiv an einer Gemeinschaft von Menschen teilzunehmen. Hierbei sollen Gemeinschaftsaktivitäten wie gemeinsame Unternehmungen, kulturelle Kleinveranstaltungen, Naturerfahrungen und sonstige Kurse, Seminare oder Veranstaltungen ermöglicht bzw. gefördert werden. Die Überlassung des Hauses an Mitglieder und Dritte erfolgt zu stark vergünstigten Konditionen, welche das Selbsttragen des Projektes ermöglichen. Zweck und Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird jeweils erworben auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

2) Der Verein kann ferner Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Körperschaft des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

3) Die Mitgliedschaft endet

– durch Tod; – durch Kündigung bzw. Austrittserklärung, die dem Vorstand bzw. dem Mitglied gegenüber schriftlich mit Wirkung zum Ende des auf die Erklärung folgenden Monats zu erklären ist; – bei juristischen Personen durch Auflösung oder Beendigung, insbesondere durch Löschung aus dem Register, Insolvenzeröffnung oder Ablehnung mangels Masse, Umwandlung. – durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließt. Als wichtiger Grund gilt jeder nicht nur unerhebliche Verstoß gegen die Vereinsinteressen sowie das Wegfallen der Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. – durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes. Dies kann erfolgen bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Fälligkeit und Mahnung sowie bei wiederholter Nichterreichbarkeit.

4) Bei Ausscheiden aus dem Verein, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anspruch betreffend das Vereinsvermögen und (anteiliger) geleisteter Beiträge oder sonstiger Ausgleich geleisteter Beiträge oder Zuwendungen wirtschaftlicher oder sonstiger Art.

5) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, ggf. Social Media) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen), bei Lastschriftmandat die Bankverbindung. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen zur Mitgliederverwaltung und Vereinsorganisation genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu. Der Vorstand kann zu den Einzelheiten eine Datenschutzordnung erlassen.

6) Die Kommunikation innerhalb des Vereins einschließlich der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mailadresse sowie deren Änderungen mitzuteilen.

§ 4 Beitrag

Die Höhe eines jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Bis zu einem solchen Beschluss der Mitgliederversammlung setzen die Mitglieder ihren Beitrag selbst fest. Die Mitgliederversammlung kann über Umlagen und eine Beitragsordnung beschließen.

§ 5 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung (§ 6), – der Vorstand (§ 7).

2) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist im Verhältnis zum Verein und seinen Mitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Eine Mitgliederversammlung findet darüber hinaus statt, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen. Zu der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich (z. B. E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.

2) Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand zugegangen sein. Sie werden ausschließlich in der Versammlung bekanntgegeben.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einer von ihm zu bestimmenden Person geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht zulässig.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht in einzelnen Angelegenheiten eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen – einschließlich solcher betreffend die Zwecke des Vereins – werden mit 2/3 -Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen gefasst. Satzungsänderungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes, darunter der Vorstandsvorsitzende.

6) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und fördert durch ihre Anregungen und Bedenken den Vereinszweck. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

• Wahl und Abberufung des Vorstandes; • Entlastung des Vorstandes; • Satzungsänderungen; • Art und Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge; • Wahl der Kassenprüfer • Ordnungen; • die Auflösung des Vereins gemäß den Regelungen in dieser Satzung.

7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung/Versammlungsordnung geben. Sie kann ferner Hausordnungen und sonstige Ordnungen beschließen.

9) Die Mitgliederversammlung kann als Online-Versammlung stattfinden. Ob die Versammlung real oder virtuell erfolgt, legt der Vorstand bei der Einladung fest. Hierzu ist eine geeignete Plattform und Software zu verwenden, die sicherstellt, dass sämtliche Rechte der Mitglieder gewahrt sind und Abstimmungen rechtskonform unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird die E-Mailadresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Die weiteren Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung/Versammlungsordnung geregelt. Im Übrigen gelten für die virtuelle Versammlung die Regelungen zur realen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist auch zuständig für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen.

2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, darunter – dem/r Vorsitzenden, – dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, – dem/r Schatzmeister*in – ggf. weitere Vorstandsmitglieder.

3) Geborener Vorstandsvorsitzender auf Lebenszeit ist der Gründer der Initiative NesoMi – Netzwerk soziales Miteinander Herr Holger Jacob, geboren 25.06.1965. Er kann nicht abberufen werden, sein Amt jedoch niederlegen. Für die Dauer seiner Amtszeit ist der Vorstandsvorsitzende nicht zu wählen. Danach erfolgt die Wahl des Vorstandsvorsitzenden nach den Regeln dieser Satzung.

4) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Abberufung bedarf eines wichtigen Grundes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

4) Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam.

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig und für den Fall, dass eine solche Einmütigkeit nicht erreicht werden kann, mit einfacher Mehrheit der von den bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Sitzungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich (z.B. E-Mail) einzuberufen und zu protokollieren. Der Vorstand kann alle seine Beschlüsse auch schriftlich (z. B. per E-Mail) fassen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht. Die Regelungen zu den Mehrheitserfordernissen gelten entsprechend.

6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer oder besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen, die angemessen und unter Beachtung der Vorgaben der Abgabenordnung vergütet werden können.

7) Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung selbst geben.

§ 8 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Einladung mitgeteilt werden.

2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Finsterbergen, welche es zur Förderung von Kunst und Kultur oder Naturschutz zu verwenden hat.

§ 9 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich (z. B. per E-Mail) mitgeteilt werden.

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